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Parking Day in Darmstadt aus Sicherheitsgründen abgesagt

VCD kritisiert mangelnde Kommunikation durch die Versammlungsbehörde der Stadt Darmstadt

Die für den 21. September 2024 geplante Veranstaltung „Parking Day“ am Friedrich-Ebert-Platz in Darmstadt muss bedauerlicherweise abgesagt werden. Der VCD sieht sich ohne die geforderte Unterstützung der Versammlungsbehörde nicht in der Lage, die Sicherheit der Versammlung sowie der Anwohnerinnen und Anwohner zu gewährleisten.

Darmstadt, 20. September 2024 – Die für den 21. September 2024 geplante Veranstaltung „Parking Day“ am Friedrich-Ebert-Platz in Darmstadt muss bedauerlicherweise abgesagt werden. Der VCD sieht sich ohne die geforderte Unterstützung der Versammlungsbehörde nicht in der Lage, die Sicherheit der Versammlung sowie der Anwohnerinnen und Anwohner zu gewährleisten.

Trotz der fristgerecht eingereichten Anmeldung scheiterte die Umsetzung daran, dass die parkenden Fahrzeuge am Versammlungsort nicht entfernt werden. Der VCD hat sich im Vorfeld um eine frühzeitige Abstimmung bemüht, die jedoch von der Versammlungsbehörde wiederholt verschleppt wurde. „Trotz einer frühzeitig eingereichten Anmeldung mit klarem Plan hat es mehrere Erinnerungen und Wochen gedauert, bis die Behörde überhaupt reagiert hat“, kritisiert Stephan Voeth vom VCD Darmstadt-Dieburg e.V. „In einem frühzeitigen Gespräch hätten die offensichtlich noch vorhandenen Missverständnisse und Bedenken besprochen werden können, doch dafür hätte die Behörde zeitnah reagieren müssen.“

Nach dem hessischen Versammlungsgesetz ist die Versammlungsbehörde verpflichtet, rechtzeitig ein Kooperationsgespräch anzubieten, um die Gefahrenlage und andere Umstände zu erörtern, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung wesentlich sind. Sie muss zudem die Durchführung einer nach Maßgabe dieses Gesetzes zulässigen Versammlung unterstützen. Diese Punkte hat die Behörde im vorliegenden Fall nicht erfüllt..

„Die Veranstaltung mit Aufbauten,einer kleinen Bühne, Kinderspielgeräten und Aktionen allein auf der Fahrbahn durchzuführen, während Fahrzeuge herausfahren sollen und im Notfall auch Rettungsfahrzeuge hineinfahren müssen, ist weder gegenüber den teilnehmenden Personen noch den Anwohnern zu verantworten“, stellt Sabine Crook, ebenfalls VCD Darmstadt-Dieburg e.V., fest.

Nachdem der Anmeldung nur unzureichend entsprochen wurde, reichte der VCD Widerspruch ein, der jedoch von der Versammlungsbehörde nicht beantwortet wurde. Der VCD zog daher per Eilantrag vor Gericht und versuchte, die Stadt zur Einhaltung ihrer Verantwortung zu bewegen. Leider gab das Gericht, aufgrund einer Fehldarstellung der Versammlungsbehörde, im Eilverfahren der Stadt recht. Das Gericht nahm an, die Versammlung sei auf dem Friedrich-Ebert-Platz verortet, da Straße und Platz den gleichen Namen tragen. Der Platz, der voller Spielgeräte und sandiger Oberfläche ist, kann jedoch für eine Versammlung dieser Form und Größe nicht genutzt werden. Da im Vorfeld trotz wiederholter Kontaktaufnahme kein Austausch mit der Versammlungsbehörde möglich war, ließ sich das Missverständnis im kurzen Zeitraum des Eilverfahrens leider nicht rechtzeitig klären.

Die Stadt Darmstadt und insbesondere die zuständige Versammlungsbehörde haben in dieser Situation versagt. Der VCD bedauert die Absage, da der „Parking Day“ eine bedeutende Plattform zur Bewusstseinsbildung über nachhaltige Alternativen zur Nutzung öffentlicher Räume darstellt. Dieses jährliche Ereignis steht für die Transformation von Parkplätzen in lebendige Räume und trägt zur Diskussion über den öffentlichen Raum und dessen Gestaltung bei.

Im Vorjahr hatte die Stadt Darmstadt den „Parking Day“ noch selbst ausgerichtet. Dabei wurden ebenfalls Haltverbotszonen ausgewiesen und Fahrzeuge entfernt.


 

Auszug aus dem Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetz:

§ 3 Schutzaufgabe und Kooperation

(1) Die Träger der öffentlichen Verwaltung wirken im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben darauf hin, friedliche Versammlungen zu schützen und die Versammlungsfreiheit zu wahren.

(2) Aufgabe der zuständigen Behörde ist es,

  1. die Durchführung einer nach Maßgabe dieses Gesetzes zulässigen Versammlung zu unterstützen und vor Störungen zu schützen sowie
  2. von der Versammlung oder im Zusammenhang mit dem Versammlungsgeschehen von Dritten ausgehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren.

(3) Soweit es nach Art und Umfang der Versammlung erforderlich ist, bietet die zuständige Behörde der Person, die eine öffentliche Versammlung veranstaltet oder der die Leitung übertragen worden ist, rechtzeitig ein Kooperationsgespräch an, um die Gefahrenlage und sonstige Umstände zu erörtern, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung wesentlich sind. Bestehen Anhaltspunkte für Gefährdungen, die nach § 14 Abs. 1 oder 2 oder § 21 Abs. 1 zu Beschränkungen oder einem Verbot führen können, ist Gelegenheit zu geben, durch ergänzende Angaben oder Veränderungen der beabsichtigten Versammlung Beschränkungen oder ein Verbot entbehrlich zu machen.

(4) Im Rahmen der Kooperation informiert die zuständige Behörde die Person, die eine öffentliche Versammlung veranstaltet oder der die Leitung übertragen worden ist, vor und während der Versammlung über erhebliche Änderungen der Gefahrenlage, soweit dieses nach Art und Umfang der Versammlung erforderlich ist.

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