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Stadt Gießen darf das Falschparken nicht mehr dulden

Die Stadt Gießen darf das illegale Parken auf dem Gehweg nicht länger dulden. Dies ist seit der deutlichen Erhöhung der Bußgelder am 9.11.2021 rechtlich nicht mehr haltbar,

Die Stadt Gießen dürfe das illegale Parken auf dem Gehweg nicht länger dulden. Dies betonte der Kreisverband Gießen des Verkehrsclubs Deutschland (VCD) in einem Schreiben an den Magistrat der Stadt. Die Stadt hat kürzlich in der Presse angekündigt, das Gehwegparken in Gebieten mit „hohem Parkdruck“ teilweise weiterhin zu dulden, bis ein Konzept zum Bewohnerparken und zur Parkraumbewirtschaftung vorliege.

Dies sei seit der deutlichen Erhöhung der Bußgelder am 9.11.2021 aber rechtlich nicht mehr haltbar, wie auch der Fußgängerverband Fuß e.V. in einem Rechtsgutachten erläutere. Früher zulässige Gründe für eine Duldung wie der Verweis auf die Geringfügigkeit des Verstoßes oder auf das Opportunitätsprinzip könnten seit der Novelle der Straßenverkehrsordnung zum Schutz von Radfahrern und Fußgängern nicht mehr vorgebracht werden. Parken auf einem Gehweg ist – zumindest länger als eine Stunde oder bei Behinderung – seit 9. November 2021 ein schwerer Verkehrsverstoß, ähnlich wie das Überfahren einer roten Ampel.

Genau deshalb wird bei Überschreiten einer Stunde oder bei Behinderung des Fußverkehrs ein Bußgeld von mindestens 70 Euro und zusätzlich ein Punkt in Flensburg fällig. Der Fußgängerverband Fuß e. V. weise darauf hin, dass nach der Rechtsprechung schon dann behindert werde, wenn Fußgänger nicht mehr nebeneinander gehen oder sich störungsfrei begegnen können. Die erheblichen Probleme für Rollstühle, Rollatoren oder Kinderwägen bei zugeparkten Gehwegen kämen noch hinzu, so der VCD.

Die Stadt Gießen sei deshalb verpflichtet, diese Bewertung von Bund und Ländern zur Schwere des Verstoßes bei ihren Kontrollen zu berücksichtigen. So wenig wie die Stadt eigene Bußgeldhöhen festlegen könne, so wenig könne sie eigenmächtig entscheiden, schwere Verstöße zu dulden. Polizei und Ordnungsamt müssten diese daher verfolgen, wie beispielsweise auch aus einem Urteil des Bayerischen Oberlandesgerichts hervorgehe (vgl. ObLG München, 06.05.2019 – 201 ObOWi 276/1).

Die Stadt habe aus Sicht des VCD über Jahre versäumt, sich des Themas Parkraumbewirtschaftung und Anliegerparken sowie Gehwegparken flächendeckend anzunehmen, obwohl der VCD dies in den letzten 20 Jahren immer wieder angemahnt habe. Die Idee der Stadt Gießen, jetzt ein Konzept für eine Parkraumbewirtschaftung in Quartieren mit hohem Parkdruck zu erstellen und erst danach mit Kontrollen zu beginnen, sei daher rechtlich nicht mehr möglich. Beim bisherigen Arbeitstempo der Gießener Stadtverwaltung würden hier zudem viele Jahre vergehen, denn auch im Haushaltsplan 2022 habe es die Stadt versäumt, finanzielle und personelle Ressourcen sowie Maßnahmen zum Thema Parkraumbewirtschaftung einzustellen. Parkraumbewirtschaftung im laufenden Geschäft nebenbei einzuführen, sei angesichts der Größe des Problems nicht zeitnah möglich, denn die Stadt habe nach Auswertungen des VCD das Gehwegparken zuletzt auf mehr als 8 Kilometern Gehweglänge geduldet Hinzu kämen Straßen, in denen Gehwegparken erlaubt, aber wegen zu geringer Restgehwegbreite rechtlich nicht zulässig sei. Dies beträfe z.B. die Gnauthstraße, in der das Land Hessen die Stadt Gießen schon im Mai 2021 dazu verpflichtet hatte, das Gehwegparken zu beenden. Diese Auflage der Aufsichtsbehörde hat die Stadt aber bis heute nicht umgesetzt.
Daher müssten alle Anwohner in vielen Straßen ab sofort davon ausgehen, dass sie regelmäßig Knöllchen erhalten, wenn nicht durch das städtische Ordnungsamt, dann zumindest von der Polizei. Diese kontrolliere zudem vor allem nachts, wenn Fahrzeuge in der Regel länger

 

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