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Fahrraddemo auf der A661 - Protest gegen Riederwaldtunnel

Deutschland hat die Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens ratifiziert. Das Bundesverfassungsgericht hat den Klimaschutzzielen mit seinem Urteil vom 24. März 2022 einen faktischen Verfassungsrang gegeben. Die Autobahn GmbH des Bundes interessiert das – NULL. Sie will nur bauen, bauen, bauen – koste es, was es wolle.

Im Falle des Riederwaldtunnels kostet es ein wertvolles Biotop und die Lebensqualität tausender Frankfurterinnen und Frankfurter. Die Bauwerke für den Tunnel werden den Wald im Erlenbruch, mit seiner teils einzigartigen Flora und Fauna, zerstören. Der Autoverkehr soll, so prognostizieren es Berechnungen der Autobahnplaner, auf mehreren Verkehrsachsen, wie dem Ratsweg, dem Alleenring oder der Friedberger Landstraße, um mehr als 30 Prozent anwachsen. Im Beispielfall der schon heute hoch belasteten Friedberger Landstraße würde das eine Steigerung um 8.900 Kfz am Tag bedeuten.

Immer wieder wird behauptet, es sei zu spät den Bau zu stoppen. Das ist nicht richtig. Die Koalition im Bund kann das tun, aber sie braucht noch etwas Motivation für diese Entscheidung. Die Stadt Frankfurt sollte von ihr den Baustopp fordern, denn ist der Riederwaldtunnel einmal fertig, werden mit Eröffnung des Tunnels, voraussichtlich 2030, alle Erfolge bei der Minderung des städtischen Autoverkehrs und seiner negativen Folgen wieder auf NULL gesetzt werden.

Das wollen wir nicht hinnehmen. Deshalb gehen wir am Samstag, den 30.04.2022 mit insgesamt 35 Initiativen auf die Straße. Komm mit!

15 Uhr startet die Raddemo am Mainkai, weiter zur Grünen Lunge und über die A661 zum Erlenbruch.

Noch etwas Hintergrund: Mit seinem Urteil vom März 2021 hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass der Gesetzgeber nicht hinter das Niveau dieses Klimaschutzabkommens von Paris zurückfallen darf. Damit hat es dem Klimaschutz faktischen Verfassungsrang verliehen (BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 – 1 BvR 2656/18 –, BVerfGE 157, 30-177, juris Rn. 212). Im Zusammenspiel mit der durch Art. 20a GG aufgegebenen Treibhausgasminderungslast besteht eine Verpflichtung bereits jetzt effektive Maßnahmen zur Minderung der Netto-Treibhausgasemissionen zu ergreifen, damit die Treibhausgasminderungslast nicht einseitig in die Zukunft verlagert wird (BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 – 1 BvR 2656/18 –, BVerfGE 157, 30-177, juris Rn. 192, 193).

Konkretisiert wird die verfassungsrechtlich gebotene Treibhausgasminderung durch die nationalen Klimaschutzziele. Diese werden u. a. in § 3 Abs. 1 und 2 Klimaschutzgesetz (KSG) formuliert und weiterhin in § 4 KSG durch jährliche Emissionsbudgets für einzelne Sektoren, u.a. den Sektor Verkehr, konkretisiert.
Da das Jahresemissionsbudget für den Verkehrssektor im vergangen Jahr bereits überschritten und die Klimaziele verfehlt wurden, kann die Zulassung weiterer klimaschädlicher Projekte vor dem Hintergrund des § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 4 FStrG nur dann erfolgen, wenn die klimaschädlichen Folgen durch entsprechende Vermeidungs- oder Ausgleichsmaßnahmen so weit wie möglich gemindert werden.

Dieses Gebot ist bei der Bauplanung für den Riederwaldtunnel nicht berücksichtigt worden.

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